Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung "Malching-Süd" nach § 10 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB

Bild

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses für die 1. Änderung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Malching-Süd“ 

nach § 10 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 3 BauGB

Die Gemeinde Maisach hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 21.03.2024 die 1. Änderung der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung „Malching-Süd“ in der Fassung vom 21.03.2024 gem. § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB tritt die Satzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung mit Begründung im Rathaus Maisach, Schulstraße 1, 82216 Maisach, Zi. E08 (Frau Loibl) während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen gem. § 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlischt ein Entschädigungsanspruch für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Maisach, den 09.04.2024

 

 

 

Hans Seidl

Erster Bürgermeister

An die Amtstafeln

angeschlagen am: 18.04.2024

abzunehmen am: 23.05.2024