Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die 9. Änderung des Bebauungsplans "Krautgärten Maisach" nach § 10 BauGB

Krautgärten Maisach Planzeichnung

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses für die 9. Änderung des Bebauungsplans „Krautgärten Maisach" nach § 10 BauGB. 

Die Gemeinde Maisach hat mit Beschluss des Gemeinderats vom 18.04.2024 die 9. Änderung des Bebauungsplans „Krautgärten Maisach“ in der Fassung vom 18.04.2024 gem. § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung während der allgemeinen Servicezeiten (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr) im Rathaus Maisach, Schulstraße 1, 82216 Maisach zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.     eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.     eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.     nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Maisach, den 24.04.2024

 

 

 

Hans Seidl

Erster Bürgermeister

An die Amtstafeln

angeschlagen am: 25.04.2024

abzunehmen am: 29.05.2024