Festsetzung der Hundesteuer für den Erhebungszeitraum 2024

Festsetzung der Hundesteuer für den Erhebungszeitraum 2024

Nach Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der gemeindlichen Hundesteuersatzung vom 06.06.2006, geändert mit Satzungen vom 16.12.2020, 16.02.2022 und 21.12.2022 werden die Hundesteuerpflichtigen der Gemeinde Maisach hiermit aufgefordert, die aufgrund des zuletzt erlassenen Hundesteuerbescheides festgesetzten Hundesteuerbeträge auch für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten.

a)    für den ersten Hund                                                       70 €
b)    für den zweiten Hund                                                  105 €
c)    für jeden weiteren Hund                                             115 €
d)    für jeden Kampfhund                                                   600 €

Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde Maisach noch nicht gemeldeten Hund hält, hat dies unverzüglich dem Steueramt anzuzeigen.

Der für die Hundesteuer festgelegte Fälligkeitstermin ist der 15.02.2024. Sofern der Gemeinde SEPA-Basislastschriftmandate vorliegen, wird die Hundesteuer automatisch zu dieser Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht. Die zuletzt ausgegebenen Hundesteuermarken behalten Ihre Gültigkeit.

Zwischenzeitlich eingetretene Tatsachen, die zu einer Änderung der Steuerpflicht führen, sind unverzüglich im Steueramt der Gemeinde Maisach anzuzeigen.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung treten mit dem heutigen Tage für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Steuerbescheid ergangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann jeder Adressat (bei mehreren Betroffenen) innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Maisach einzulegen. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Die Anschrift lautet: Gemeinde Maisach, Schulstraße 1, 82216 Maisach.

b) elektronisch.

Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden. Dafür steht folgende Möglichkeit zur Verfügung:

Unter dem Link https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=68997067632 findet sich im BayernPortal das „Sichere Kontaktformular“, der Gemeinde Maisach. Mit diesem können Sie verschlüsselt und – bei Authentifizierung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises bzw. Aufenthaltstitels, der eID-Karte für EU-Bürger oder dem Softwarezertifikat „authega“ –schriftformersetzend mit uns in Kontakt treten.

 

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden.

Für die Klageerhebung stehen die unter 2. aufgeführten Möglichkeiten zur Verfügung.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht zu erheben.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Postfach 200 543, 80005 München

b) Elektronisch

Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München auch elektronisch nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrungsgebühr fällig.

 

Maisach, den 11.01.2024

Hans Seidl
Erster Bürgermeister